Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich (§ 46 UStDV).
Schonfrist: 13. September 2010
Die Zahlungs-Schonfrist gilt nicht für Bar-/Scheckzahlungen, sondern nur für
Überweisungen oder Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren. Beim
Datenträgerverfahren werden von der DATEV die Vor-)Anmeldungen am letzten Tag der
Abgabefrist an die Finanzverwaltung übermittelt. Bei Teilnahme am
Einzugsermächtigungsverfahren gilt die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet.
Ab 2004 ist die bisherige 5tägige Abgabe-Schonfrist für Anmeldesteuern (USt, LSt)
weggefallen (BMF-Schreiben v. 1.4.2003 - IV D 2 - S-0223-8/03). Die Zahlungs-Schonfrist
wurde von 5 Tagen auf 3 Tage verkürzt (StÄndG 2003).
Ab dem 1.1.2007 gilt bei Schecks die Zahlung erst nach 3 Tagen nach dem Eingang als
wirksam geleistet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).